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Tarifbegünstigung von Abfindungen
Eine Entschädigung ist nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines VZ führt. In die veranlagungszeitraumbezogene Vergleichsrechnung sind die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) einzubeziehen, nicht hingegen der steuerfreie Teil der Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG.
BBK F. 5 S. 719