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Mitteilungen an die Steuerberaterkammer bei unbefugter Hilfeleistung
Die Finanzbehörden leiten Bußgeldverfahren wegen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ein, wenn die FÄ oder die Steuerberaterkammer ihnen Erkenntnisse hierüber mitteilen. Die Steuerberaterkammern dürfen über den Ausgang des Verfahrens allerdings nur informiert werden, wenn die Hinweise auch von ihnen selbst stammen. Basiert das Bußgeldverfahren aus Erkenntnissen der FÄ bei der Besteuerung, dürfen die Kammern aufgrund des Steuergeheimnisses nicht informiert werden.