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Vorbehaltenes dingliches Wohnrecht
Hat sich der Vermögensübergeber ein lebenslanges Wohnrecht an einer Altenteilerwohnung vorbehalten, dessen Eintragung im Grundbuch er nach dem Übergabevertrag jederzeit beantragen kann, kann er diese unentziehbare, dinglich gesicherte Position auch im Falle eines krankheitsbedingten Auszugs aus der Wohnung allenfalls durch ebenbürtige Erklärungen wieder aufgeben. Hat der Wohnrechtsinhaber eine solche Verzichtserklärung zu Lebzeiten nicht abgegeben, erlischt das Wohnrecht erst im Zeitpunkt seines Todes mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer erst ab diesem Zeitpunkt – bei bestehender Vermietungsabsicht – zum Werbungskostenabzug hinsichtlich der wohnrechtsbelasteten Wohnung berechtigt ist.