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Berufsrecht | Umlage zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung
Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dürfen die Rechtsanwaltskammern von ihren Mitgliedern Umlagen erheben. Die Rechtsanwaltskammern sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbildung der Rechtsreferendare zu beteiligen, soweit dadurch die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staats für die Juristenausbildung unberührt bleibt ( AnwZ (B) 27/04).