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Gewerberecht | IHK-Beitragspflicht für englische Limited
Nach dem (GewArch 2005, 213) ist es für die Beitragspflicht einer eingetragenen juristischen Person zur IHK weder entscheidend, ob sie als solche in Berlin oder England eingetragen ist, noch kommt es darauf an, ob eine inländische Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle vorliegt, wenn (nur) bereits die notwendige Grundausstattung für eine inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO (Schreibtisch, Telefon, PC) als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht vorhanden ist. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ist darin nicht zu sehen, da insoweit keine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Gewerbetreibenden und solchen aus anderen Mitgli...