Umsatzsteuervergünstigung auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk;
Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV)
Das BMF hat – mit IV A 6 – S 7492 – 13/04 (BStBl 2004 I S. 1200) – zu den Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) Stellung genommen.
Das Schreiben ersetzt nach Textziffer 84 mit Wirkung vom den BdF-Erlass vom – IV A/3 – S 7492 – 31/69 (BStBl 1970 I S. 150) sowie weitere BMF-Schreiben.
Nach Textziffer 30 des BMF-Schreibens ist der Belegnachweis dabei grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein zu führen, der dem BMF-Schreiben als Anlage 3 beigefügt ist.
Im Einvernehmen zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder ist hierbei Folgendes zu beachten:
Für die Inanspruchnahme und für den Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist es nicht zu beanstanden, wenn für Lieferungen und sonstige Leistungen an die in Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte die bisher von den Verlagen ausgelieferten Abwicklungsscheine aufgebraucht werden.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7492 A - St 44 3
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
NAAAB-58124