Buch- und Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung von PKW
Umsatzsteuer 1998, 1999
Leitsatz
1. In Fällen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, in denen der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung
in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann ausnahmsweise der buchmäßige Nachweis auch dann erbracht sein, wenn eine
der in § 17c Abs. 2 UStDV genannten Angaben nicht aufgezeichnet worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die
Aufzeichnung als reine Formsache darstellt, etwa weil sich die Angabe durch die Bezugnahme auf einen korrespondierenden und
der Buchführung beigehefteten Beleg leicht und eindeutig ermitteln lässt. Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
nach § 17c Abs. 1 UStDV ist aber nur dann als geführt anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge die
jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
2. Im Urteilsfall: Steuerfreiheit einer PKW-Lieferung an in Spanien operierende Scheinfirmen „missing trader”) aufgrund guten
Glaubens des inländischen Lieferers, obwohl auf den erstellten Belegen eine ausdrückliche Angabe über den genauen Bestimmungsort
der von den Beauftragten der Scheinfirmen im Inland abgeholten Fahrzeuge fehlte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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