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IWB Nr. 15 vom Seite 715 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 1196

Mögliche Folgewirkungen der Schachtelfreistellung im „Dublin Docks”) auf die Freistellung im Halbeinkünfteverfahren nach § 8b Abs. 1 KStG

von Dipl.-Finanzwirt/RegDir. a. D./StB Siegfried Wagner, Ratingen

I. Die Schachtelfreistellung nach dem DBA-Irland

Im Urteil vom (I R 42/02) legt der 1. Senat des BFH den Begriff Kapitalgesellschaft im Rahmen des Schachtelprivilegs in Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 DBA-Irland abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung in den Urteilen vom aus.

Bisher hatte der 1. Senat die DBA-Regelung dahin ausgelegt, dass das Schachtelprivileg nur für irische „companies limited by shares” gelte. Um solche handele es sich nur bei der „public” und „private company limited by shares”, nicht dagegen bei einer „unlimited company”, auch wenn diese als juristische Person i. S. von § 1 Abs. 1 KStG einzustufen wäre. Der BFH sah die „unlimited company” als Mischform, die zwar nach dem Typenvergleich als Kapitalgesellschaft gewertet wird, jedoch auch Elemente einer Personengesellschaft durch die persönliche Haftung der Aktionäre für Schulden der Gesellschaft im Liquidationsfall in sich trägt. Deshalb stehe das internationale Schachtelprivileg solchen „gemischten” Gesellschaften nicht zu. Diese Interpretation ist nicht zweifelsfrei. Auch die Versagung des Vertrauensschutzes ist mit Blick auf eine langjährige „wohlwollende” Toleranz d...