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Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert
Die Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert (§ 9 BewG) stellt nach dem weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch einen Verstoß gegen EU-vertragliche Regelungen dar, auch wenn ausländisches Vermögen mit dem erhöhten Einheitswert der Besteuerung zugrunde gelegt wird.