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BBV 8/2005 S. 4

Dauernde Last bei Vermögensübergabe zum Zwecke der Entschuldung

Nach dem kann anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden, wenn diese Werte – unter weiteren Voraussetzungen – vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen (hier: einem eigengenutzten Einfamilienhaus) finanziert worden war.