Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage
Der Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG ist stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne begünstigte Investitionen aufgelöst wird. Dabei sind nach dem die Zufluss- und Abflusszeitpunkte fiktiv auf das Wirtschaftsjahr zu beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG handelt.