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Steuerberater als Anlagevermittler
Wird ein Steuerberater gegenüber seinem Mandanten (für eine Bauträgerin) als Anlagevermittler tätig, kommt zwischen ihm und seinem Mandanten ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Mandant deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, seine, des Steuerberaters, besonderen Kenntnisse und Verbindungen in Anspruch nehmen will, und der Steuerberater mit der Vermittlungstätigkeit beginnt. Dem steht nicht entgegen, dass die eigentliche Anlageberatung von der Bauträgerin vorgenommen wurde. Die erhöhten Anforderungen an die Informationspflichten eines eine Anlage vermittelnden Steuerberaters beruhen auf seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Daher ist es dem Steuerberater auch nicht erlaubt, sich Vermittlungsprovisionen für die erfolgreiche Nennung seiner Mandanten als Anlageinteressenten versprechen zu lassen, wenn er dies nicht offenbart ( I-23 U 174/04).