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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG vorläufig vorzunehmen. Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 beizufügen.