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Haftungsbescheid gegenüber GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich gemäß § 69 AO, wenn er die Lohnsteuern verspätet gezahlt hat und die Zahlung vom späteren Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten wird. Eine Haftung würde nur dann ausscheiden, wenn eine rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuern ebenfalls anfechtbar gewesen wäre.