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Mietrecht | Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglichen Vereinbarung
Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 v. H. unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar (Anschluss an und VIII ZR 295/03, NWB EN-Nr. 832/2004 und 927/2004). Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können auch für die fristlose Kündigung gem. § 542 BGB a. F. herangezogen werden ().