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Gesellschaftsrecht | Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung in einer Insolvenzsituation
§ 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt bzw. von Beiträgen zur Sozialversicherung) ist ein Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB. Für die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig. An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht. Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung ...