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Einkommensteuer | Lese- und Rechtschreibstörung als außergewöhnliche Belastung
Nach dem (nv) NWB DAAAB-54867 sind Aufwendungen für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche nur dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten über deren Notwendigkeit vorgelegt wird.