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BFH 28.04.2005 IV R 30/04, NWB 32/2005 S. 254

Einkommensteuer | Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

Wie der NWB IAAAB-57803 entschieden hat, ist eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage auch dann gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG. – Anmerkung: Es ist schon erstaunlich, dass das Finanzamt den überhöhten Gewinnabzug akzeptiert hat und daher Zuflucht zu einer Zwangsauflösung der „Rücklage” nehmen musste. Der IV. Senat hat dies wohl vorwiegend aus Treu- und Glaubenserwägungen mitgemacht, ohne allerdings der Finanzverwaltung ein Wahlrecht einzuräumen, die Auflösung fehlerhaft gebildeter Rücklagen bei Ablauf der Reinvestit...