Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2172 - 14/8 - St 21

Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems

Bezug:

Die obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde zu legen ist.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2172 - 14/8 - St 21

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
PAAAB-57831