Rechtswegentscheidung des BGH bei
Aufrechnung oder Verrechnung;
Hält der Insolvenzverwalter
eine Aufrechnung oder Verrechnung von Steuerforderungen für
unzulässig, weil er meint, das Finanzamt habe die Möglichkeit der
Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, so ist ihm der
Zugang zu den ordentlichen Gerichten
verwehrt.
Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 15/2005
Der – nunmehr entschieden, dass der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch als bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwar vor die ordentlichen Gerichte gehöre; die Frage der Anfechtbarkeit sei aber nicht rechtswegbestimmend, wenn der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder Verrechnung deswegen für unzulässig halte, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO erlangt habe.
Der BGH führt unter Hinweis auf Rechtsprechung, Literatur und Gesetzesbegründungen aus, dass es in derartigen Fällen einer Klage auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO nicht bedürfe. Entweder sei die Aufrechnung rückwirkend oder von vornherein unwirksam. Für die gerichtliche Geltendmachung einer zivilrechtlichen Geldforderung folgt daraus, dass der Insolvenzverwalter, der eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unzulässig hält, unmittelbar auf Zahlung der Hauptforderung klagen muss.
Die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist in § 218 AO abschließend geregelt. Gemäß § 218 Absatz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten durch Verwaltungsakt. Wenn ein Insolvenzverwalter nach § 96 Absatz 1 Nr. 3 InsO die Unzulässigkeit einer Aufrechnung geltend macht, so ist dies stets als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides im Sinne des § 218 Absatz 2 AO aufzufassen.
Im Falle einer Klage vor dem Zivilgericht ist unter Hinweis auf den Beschluss vom – IX ZB 235/04 – die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen.
Oberfinanzdirektion
Düsseldorf v.
Fundstelle(n):
KAAAB-57824