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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 133/05

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6

Glaubhaftmachung "neuer" Tatsachen bei AdV-Änderungsantrag

Leitsatz

Für ein Änderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist nicht nur der Vortrag neuer Tatsachen erforderlich, sondern auch deren Glaubhaftmachung. Denn andernfalls könnte ein Betroffener, der im ursprünglichen Aussetzungsverfahren möglichst wenig vorträgt, nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung allein mit dem Vortrag neuer Tatsachen eine Aussetzung erreichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2006 S. 827
JAAAB-57739

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