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Unzulässigkeit des Aussetzungsverfahrens
Das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bleibt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 4 unzulässig, auch wenn der Antragsgegner dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens in Kenntnis der Umstände erklärt. Das Verfahren bleibt unzulässig, wenn der Antragsgegner dem Gericht die – hypothetische – Ablehnung des nicht gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt und/oder bereits antizipiert den unverzüglich nach gerichtlicher Abweisung vom Antragsteller bei ihm zu stellenden Antrag ablehnt. Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO unterliegen weder der Disposition der Beteiligten noch des Gerichts. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO findet auf den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung keine analoge Anwendung.