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Arbeitsförderung | Erreichbarkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
Auch ein Arbeitsloser muss beim Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III (Anspruch auf Arbeitslosengeld bei über 58-Jährigen trotz fehlender Arbeitsbereitschaft) für die Arbeitsagentur erreichbar sein wie ein „normaler” Arbeitsloser i. S. des § 119 SGB III i. V. mit der Erreichbarkeitsanordnung. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 428 Abs 1 Satz 1 SGB III ergibt sich aber, dass diese Voraussetzung bei einem nach dieser Vorschrift privilegierten Arbeitslosen schon dann gegeben ist, wenn er nach einem Umzug einen Postnachsendeantrag gestellt hat. Strengere Anforderungen an die Erreichbarkeit können nur im Hinblick auf die Möglichkeit der sofortigen Vermittelbarkeit eines Arbeitslosen aufgestellt werden; dies ist bei dem von § 428 SGB III betroffenen Personenkreis aber nicht maßgebend ( B 7a/7 AL 98/04 R).