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Betriebsverfassung | Mitbestimmung bei der Zuweisung eines eigenen Büros an Außendienstmitarbeiter
Der Betriebsrat hat nicht darüber mitzubestimmen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern, die leistungsabhängig vergütet werden, ein eigenes besonders ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt. Die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel ist keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG. Dies gilt selbst dann, wenn mit diesen Mitteln größere Arbeitserfolge erzielt werden. Die Zuweisungskriterien (hier: bestimmte Anzahl von sog. Nettowerteinheiten in der Versicherungswirtschaft) sind auch keine mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinien i. S. von § 95 Abs. 1 BetrVG ().