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BFH 31.05.2005 I R 28/04, NWB 31/2005 S. 249

Umwandlungssteuer | Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995

Wie der NWB MAAAB-56954 entschieden hat, kann der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Dazu führt der Senat weiter aus: Ob es sich ggf. anders verhalten kann, wenn der Anteilseigner seinen Antrag von vornherein unter einen Widerrufsvorbehalt oder bezogen auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt stellt, war im Streitfall nicht zu entscheiden.