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SenFin Berlin - III B 11 - S 2257 a - 3/91

Freiwillige Altersversorgung des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder

Rechtslage bis VZ 2004

Bezug:

1. Steuerliche Behandlung der Beiträge

Bei den durch das Europäische Parlament gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten durch die unmittelbare Zahlung der Beiträge durch das Parlament an den Fonds im abgekürzten Zahlungsweg zufließen. Sie sind nicht den Einkünften der Abgeordneten im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG zuzurechnen, da sie nicht aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Vielmehr gehören sie zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG.

Sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil es sich nicht um Beiträge durch einen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer handelt.

Sowohl diese vom Parlament gezahlten Beiträge als auch die Beiträge, die durch die Abgeordneten selbst geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden. Es handelt sich weder um Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung noch um Lebensversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

2. Steuerliche Behandlung der Pensionen

Die den Abgeordneten nach Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenen gezahlten Pensionen führen nicht zu Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Es handelt sich vielmehr um Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die...

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