BFH Beschluss v. - VI B 25/05

Keine doppelte Haushaltsführung beim Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstandes voraussetzt, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinden muss (zuletzt , BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; vgl. auch , BFH/NV 2005, 39, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst —DStRE— 2004, 1398). Ob dies der Fall ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen. An die diesbezügliche tatrichterliche Überzeugungsbildung ist der BFH grundsätzlich gebunden, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (, DStRE 2005, 554). Derartige Verstöße werden nicht geltend gemacht. Zur anderweitigen Überprüfung einer tatrichterlichen Einzelfallwürdigung kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Insbesondere ist ein Rechtssatz nicht klärungsfähig, wenn er auf einer tatsächlichen Annahme der Kläger (hier: Lebensmittelpunkt in Bulgarien) beruht, die der Würdigung des FG widerspricht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1560 Nr. 9
XAAAB-57315