Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage
Leitsatz
1) Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition so konkret
und genau bezeichnen, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich
der voraussichtlichen Investition entspricht.
2) Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist hierbei nicht erforderlich. Dem anderslautenden ist nicht zu folgen.
3) Die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von
§ 42 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 21/2005 S. 999 DB 2007 S. 4 Nr. 27 DStRE 2005 S. 1252 Nr. 21 EFG 2005 S. 1413 Nr. 18 KÖSDI 2005 S. 14848 Nr. 11 CAAAB-57267
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