Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des pauschalisierten Gewinns für die Anwendung des § 15a EStG
Leitsatz
Für die Anwendung des § 15a EStG ist der gem. §§ 4, 5 EStG ermittelte Gewinn und nicht der pauschalisierte Gewinn gem. § 5a
EStG zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG.
Verluste aus der Zeit vor der Einführung der Tonnagebesteuerung können mit den tatsächlichen gem. §§ 4, 5 EStG ermittelten
Gewinnen verrechnet werden. Ein Einfrieren vorher entstandener Gewinne ist durch die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG
ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 778 Nr. 13 EFG 2005 S. 1264 Nr. 16 JAAAB-57256
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