Bei einem Mietvertrag, bei dem der Mieter die ersten Monate keine Miete zahlen muss, kann eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes
dann nicht gebildet werden, wenn der Mieter nicht nachweist, dass in den folgenden Monaten eine überhöhte Miete gezahlt wird.
Es kann sich insbesondere aus den Regelungen im Mietvertrag ergeben, ob die Vertragsparteien von einer überhöhten Miete ausgegangen
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2005 S. 895 DStRE 2006 S. 577 Nr. 10 EFG 2005 S. 1262 Nr. 16 NWBDirekt 2005 S. 4 Nr. 31 SJ 2006 S. 29 Nr. 4 WPg 2005 S. 1301 Nr. 23 YAAAB-57225
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