Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO
Leitsatz
Das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bleibt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen
nach Abs. 4 unzulässig, auch wenn der Antragsgegner dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens
in Kenntnis der Umstände erklärt.
Das Verfahren bleibt unzulässig, wenn der Antragsgegner dem Gericht die - hypothetische - Ablehnung des nicht gestellten Antrages
auf Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt und/oder bereits antizipiert den unverzüglich nach
gerichtlicher Abweisung vom Antragsteller bei ihm zu stellenden Antrag ablehnt.
Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO unterliegen weder der Disposition der Beteiligten noch des Gerichts.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO findet auf den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung keine analoge Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1455 Nr. 18 NWBDirekt 2005 S. 3 Nr. 31 LAAAB-57212
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