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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1810/03 EFG 2005 S. 1664 Nr. 21

Gesetze: EStG 1996 § 46 Abs. 1, EStG 1996 § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, AO § 110

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung

Leitsatz

Nach Ablauf der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO kommt eine Wiedereinsetzung wegen Versäumens der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr.8 EStG nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch, obwohl in der "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" für 1996 kein ausdrücklicher Hinweis auf die Änderung der Rechtslage durch Wegfall des § 46 Abs. 1 EStG enthalten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1664 Nr. 21
KAAAB-57208

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