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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 143/2002

Gesetze: AO § 74

Haftung eines Kreditinstituts mit beherrschendem Einfluss auf Grund von Sicherungsabreden

Leitsatz

Eine beherrschende Stellung i. S. v. § 74 Abs. 2 Satz 2 AO kann sich auch aus einer Sicherungsabrede ergeben.Die Haftungsvorschrift des § 74 AO ist so zu verstehen, dass sämtliche haftungsbegründende Umstände zugleich gegeben sein müssen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Merkmale auch noch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zur Haftung vorliegen müssen. Der einmal realisierte Haftungstatbestand bleibt bestehen, auch wenn die haftenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Haftungsbescheides nicht mehr im Eigentum des Haftenden vorhanden sind.

Fundstelle(n):
WAAAB-57204

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