Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit weitergereichten Sachprämien
Leitsatz
Lobt ein Großhändler im Rahmen von Werbemaßnahmen und Verkaufsförderaktionen Sachprämien bei Erreichen bestimmter Vorgaben
an Handelsvertreter aus, die von auf Provisionsbasis arbeitenden Bezirkshandlungen an die für sie tätigen Handelsvertreter
ausgeliefert werden, liegt insoweit auch dann kein zusätzlicher Leistungsaustausch zwischen den Handelsvertretern und den
Bezirkshandlungen vor, wenn der Großhändler den Bezirkshandlungen einen Teil der Kosten der Aktionen in Rechnung stellt. Den
Bezirkshandlungen stehen in diesem Fall der Vorsteuerabzug aus den ihnen berechneten Kosten zu, wenn der Großhändler über
sie unter gesondertem Steuerausweis abgerechnet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-57203
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