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Sächsisches FG  v. - 4 K 1358/00

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 2 Nr. 3, SGB IX § 136, GG Art. 3 Abs. 1

Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz

Berufsbildungswerk kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Erteilung eines Erlaubnisscheins zur Entnahme von Strom nach § 9 StromStG

Leitsatz

Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet es nicht, für Berufsförderungswerke als Bildungsunternehmen die gleichen Stromsteuerermäßigungen vorzusehen wie für die Betreiber von Behindertenwerkstätten nach § 136 SGB IX. Da die Erstgenannten nicht im abschließenden Katalog des § 2 Nr. 3 StromStG enthalten sind, sind sie nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz berechtigt.

Fundstelle(n):
RAAAB-57194

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