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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 V 1591/03

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 4, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 4, StromStG § 5 Abs. 2, StromStG § 5 Abs. 1 S. 1, StromStG § 3, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Weiterleitung von nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerermäßigtem Strom an nicht begünstigtes Unternehmen

Leitsatz

1. Leitet ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, welches über eine Erlaubnis zur Verwendung von Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 4 StromStG verfügt, Strom an eine weder über eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG noch nach § 4 StromStG verfügende GmbH weiter, schuldet das Unternehmen als Versorger die Stromsteuer für den an die GmbH weitergeleiteten Strom unter Nichtberücksichtigung der erteilten Erlaubnis zur Verwendung von Strom zum ermäßigten Steuersatz.

2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG mit Rückwirkung existiert nicht.

Fundstelle(n):
DAAAB-57190

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