Kontrollmitteilungen für Einkommensteuer- und Umsatzsteuerzwecke
1 Mitteilungen für Einkommensteuerzwecke
1.1
Nach der Rechtsprechung des , BStBl 1975 II S. 431, und , BStBl 1981 II S. 160) bezieht der Verkäufer eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks neben der auf den Kaufpreis zu verrechnenden Tilgungsleistung auch einen Zinsanteil, wenn die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise für die Dauer von mehr als einem Jahr zinslos gestundet wird. Dieser Zinsanteil ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Auch bei einer Stundung des Kaufpreises gegen Zinsen liegen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.
1.2
Damit der Veranlagungsbereich Kenntnis von den Einnahmen aus Kapitalvermögen erhält, hat die Grunderwerbsteuerstelle der für das Wohnsitz-Finanzamt des Veräußerers bestimmten Veräußerungsmitteilung (Vordruck GrESt 1 C) eine Kontrollmitteilung beizuheften, wenn im Vertrag eine Stundung des Kaufpreises gegen Zinsen oder zinslos für die Dauer von mehr als einem Jahr vereinbart ist. Eine Ablichtung des Kaufvertrags ist der Mitteilung beizufügen.
2 Mitteilungen für Umsatzsteuerzwecke
2.1
Die Veräußerung von Grundstücken löst Umsatzsteuer aus, wenn z. B. der Unternehmer gemäß § 9 UStG auf die nach § 4 Nr. 9a UStG gegebene Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. In diesen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 13b Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 UStG). Diese Fälle werden bei der Umsatzsteuer oft nicht zutreffend erfasst.
2.2
Der Veranlagungsbereich soll durch Hinweise der Grunderwerbsteuerstelle in die Lage versetzt werden, diese Fälle umsatzsteuerlich zutreffend zu erfassen. Deshalb hat die Grunderwerbsteuerstelle der Veräußerungsmitteilung für das Wohnsitz-Finanzamt des Veräußerers (Vordruck GrESt 1 C) und der Veräußerungsmitteilung für das Wohnsitz-Finanzamt des Erwerbers (Vordruck GrESt 1 B) eine Kontrollmitteilung beizuheften, wenn im Grundstückskaufvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Den Veräußerungsmitteilungen ist jeweils eine Ablichtung des Grundstückskaufvertrags beizuheften.
3 Aufhebung/Änderung von Grundstückskaufverträgen
Ist ein Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen oder aufgehoben worden, in dem eine Kaufpreisstundung (s. o.) vorgesehen oder Umsatzsteuer ausgewiesen war, dann ist dies in der Mitteilung an die Veranlagungsstelle (Vordruck GrESt 13 – Änderung einer Veräußerungsmitteilung – zu vermerken. Ebenfalls ist zu vermerken, wenn sich eine Vertragsänderung auf die Kaufpreisstundung oder die ausgewiesene Umsatzsteuer auswirkt.
4 Vordruck
Als Kontrollmitteilung ist der Vordruck GrESt 19 zu verwenden, er wird in Blockform hergestellt. Teil A ist für das Wohnsitz-Finanzamt des Veräußerers, Teil B für das Wohnsitz-Finanzamt des Erwerbers bestimmt.
OFD Hannover v. - S 4600 - 28 - StO 261
Fundstelle(n):
VAAAB-57132