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Übernahme der Steuerbilanzwerte
Streitfragen, die die Steuerbilanz betreffen, können nicht in einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt werden Vielmehr kann ein Streit über den Ansatz oder den Wert einzelner Wirtschaftsgüter nur auf dem Gebiet der Ertragsteuern ausgetragen werden. Denn im Hinblick auf die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte sind die ertragsteuerrechtlichen Bilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach ohne weiteres für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu übernehmen.