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Keine Berücksichtigung latenter Ertragsteuerbelastung
Allein eine latente Ertragsteuerbelastung gebietet noch keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des Übergangs eines der Rücklage entsprechenden Geldbetrags. Denn auch bei anderen Wirtschaftsgütern, die nicht unter § 13a ErbStG fallen, bleibt eine latente Ertragsteuerbelastung erbschaftsteuerlich unberücksichtigt. Beispiele: zum Privatvermögen gehörende einbringungsgeborene Anteile unterhalb der Beteiligungsschwelle des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG; Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, bei denen die in § 23 Abs. 1 EStG genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind; aufgezinste Kapitalforderungen, bei denen der einkommensteuerliche Zufluss erst mit der Rückzahlung bzw. vorzeitigen Veräußerung stattfindet.