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Mittelbare freigebige Zuwendung durch verdeckte Gewinnausschüttung
Zahlungen, die auf Veranlassung des Geschäftsführers einer GmbH an dessen Ehefrau erfolgen und bei der GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, unterliegen als mittelbare freigebige Zuwendungen des Geschäftsführers an seine Ehefrau nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer, weil dieser wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen einem trotz seines Einflusses auf die Gesellschaft grundsätzlich nicht auszuschließenden Regressanspruch der GmbH ausgesetzt ist.