Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung eines Verlustvortrags in Einbringungsfällen
Für die Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG spielt der steuerliche Übertragungszeitpunkt keine Rolle. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG stellt vielmehr allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der handelsrechtlichen Beendigung der übertragenden Gesellschaft deren Geschäftsbetrieb noch werbend tätig war.