Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Gebäudenutzung „zu Wohnzwecken” bei Unterbringung psychisch Kranker
Ein Gebäude, in dem chronisch psychisch Kranken durch die Arbeiterwohlfahrt keine abgeschlossenen Wohnungen, sondern nur Einzelzimmer mit einem Nutzungsrecht an gemeinschaftlichen Einrichtungen (Bad, Küche, WC) zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich auf ein Leben in einer eigenen Wohnung vorbereiten können, dient nicht „Wohnzwecken” i. S. von 3 Abs 1 InvZulG 1999 und ist daher nicht investitionszulagebegünstigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die kranken Menschen nicht die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über ihre Wohnungen ausüben können, z. B. weil sie auf die Auswahl der Mitbewohner keinen Einfluss nehmen können und das Betreuungspersonal jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Räumen hat.S. 8