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Zeitpunkt einer Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung
Eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung ist grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der gesetzliche Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG infolge einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung erfüllt ist, spätestens aber in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige die außergewöhnliche technische oder wirtschaftlichen Abnutzung entdeckt hat. Dem Steuerpflichtigen ist spätestens mit dem Antrag an die Baubehörde auf Genehmigung des Abbruchs die völlige technische Abnutzung des Gebäudes durch Beschädigung/Zerstörung der maßgeblichen Bausubstanz bekannt.