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Arbeitszimmer eines Selbständigen
Anders als bei Arbeitnehmern indiziert der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen bereits, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Der Umstand, dass er die Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis schaffen muss, ist dabei unerheblich. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Selbständige andernfalls durch entsprechende Gestaltung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes das grundsätzliche Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer unterlaufen kann.