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Finanzrechtsweg bei Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren
Ermittelt die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren Besteuerungsgrundlagen, handelt es sich insoweit um Abgabeangelegenheiten, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen reicht zwar der bloße tatsächliche Vorgang dieser Maßnahmen aus, allerdings muss der Steuerpflichtige insoweit erkennen können, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Wird dem Steuerpflichtigen in einem Steuerstrafverfahren mitgeteilt, dass die Prüfung „nun den steuerlich nicht verjährten Zeitraum ab 1990” betrifft, folgt daraus, dass die Steuerfahndung von Anfang an sowohl in Besteuerungs- als auch im Steuerstrafverfahren nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO tätig geworden ist.