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§ 13a ErbStG bei einbringungsgeborenen Anteilen
Keine Begünstigung per se
Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur werden einbringungsgeborene Anteile in die für Betriebsvermögen geltenden Begünstigungen nicht einbezogen. Dies hat jetzt auch der BFH in einer Entscheidung vom - II R 37/03 bestätigt. Auch wenn sich diese Entscheidung auf § 13 Abs. 2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung bezog, ist diese Entscheidung für all die Fälle relevant, in denen der Schenker bzw. Erblasser nicht zu mehr als 25 v. H. an dem Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erbt im Jahr 1994 sämtliche Anteile an einer GmbH. Diese Anteile hatte die Erblasserin ihrerseits aufgrund der Einbringung einer KG-Beteiligung nach § 20 UmwStG im Jahre 1984 erhalten. Das Finanzamt veranlagte den Steuerpflichtigen zu Erbschaftsteuer ausgehend von dem gemeinen Wert der Gesellschaftsanteile ohne Berücksichtigung des Freibetrages nach § 13 Abs. 2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung. Nachdem Einspruch und Klage erfolglos waren, rügt der Steuerpflichtige als Kläger vor dem BFH einen Verstoß gegen die Systematik des ErbStG sowie die Missachtung von Vorgaben, die er aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge...