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NWB Nr. 30 vom Seite 2571 Fach 19 Seite 3347

Die Vollmacht

Grundfragen des rechtsgeschäftlichen Vertreterhandelns

Prof. Dr. J. Vahle

Der am Rechtsverkehr teilnehmende Bürger ist nicht (stets) gehalten, persönlich zu handeln, d. h. Geschäftsabschlüsse mit seinen Vertragspartnern auszuhandeln und abzuschließen und sich in Streitigkeiten mit ihm vor Gericht auseinanderzusetzen. Er kann – teilweise muss er es sogar – einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Von einer Stellvertretung spricht man, wenn jemand für einen anderen, aber in dessen Namen eine Willenserklärung abgibt oder entgegennimmt. Beteiligt am Tatbestand der Vertretung sind hiernach drei Personen, der Vertretene, der Vertreter und der Dritte, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

I. Anwendungsbereich und Voraussetzungen

1. Offenkundigkeitsprinzip

Voraussetzung einer (wirksamen) Stellvertretung ist, dass der Vertreter in fremdem Namen handelt, also erkennbar ist, dass die Rechtsfolgen nicht ihn, sondern einen anderen – den Vertretenen – treffen sollen (§ 164 Abs. 1 BGB). Das Handeln als Vertreter eines anderen kann ausdrücklich erfolgen, es kann sich aber auch schlüssig aus den Umständen ergeben. Die Vergabe von Bauleistungen durch einen Hausverwalter wird i. d. R. für dessen Auftraggeber (gewöhnlich den Eigentümer) vorgenommen (