Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 2005 durch die Europäische Kommission
Kurzinformation Investitionszulage Nr. 62/2005
Bezug:
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom den bisher nicht genehmigten Teil des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. C 325 vom S. 157) fallen, als gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.
Somit kann Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für Investitionen im Landwirtschaftsbereich gewährt werden, soweit die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG Nr. C 28 vom S. 2, veröffentlicht im , BStBl 2001 I S. 456) enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere hat die Kommission die Genehmigung daran geknüpft, dass die im Gemeinschaftsrahmen enthaltene Einzelnotifizierungspflicht beachtet wird.
Danach sind Maßnahmen, deren beihilfefähigen Kosten 25 Mio. EUR überschreiten oder der Gesamtbetrag der Beihilfe (z. B. GA-Mittel und Investitionszulage) höher als 12 Mio. EUR ist, vor Investitionsbeginn der Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorzulegen. Wird die Investitionszulage erst nach Fertigstellung bei der Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag angemeldet, besteht kein Anspruch nach dem Investitionszulagengesetz 2005.
Zur Anwendung des InvZulG 2005 wird ein BMF-Schreiben ergehen.
Oberfinanzdirektion
Chemnitz v. - InvZ 1050 - 22/60 - St
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAB-56867