Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten
zwar in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei; begibt sich das Kind aber zum Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung zu
Verwandten ins Ausland und hält es sich dort länger auf, reicht die Absicht, nach Abschluss der Ausbildung wieder nach Deutschland
zurückzukehren, allein nicht aus, um den Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes anzunehmen.
Der Inlandswohnsitz besteht fort, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat oder er zwar
keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze)
verfügt.
Ein achtwöchiger Ferienaufenthalt reicht nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen.
Eine Fehlbeurteilung des Wohnsitzes stellt keine nicht entschuldbare Sorgfaltspflichtverletzung dar, die den subjektiven
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1930 NWBDirekt 2005 S. 5 Nr. 31 PAAAB-56807
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