1. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung ist ein krankhafter
Zustand dabei um so eher anzunehmen, je stärker die freie Entfaltung der Persönlichkeit in ihrem wesentlichen Kernbereich
betroffen ist.
2. Es wird daher dem Steuerpflichtigen durch est-rechtliche Vorschriften nicht abverlangt, die Empfängnisunfähigkeit einer
verheirateten Frau im Bereich der steuerrechtlich irrelevanten, rein privaten Einkommensverwendung zu bewältigen. Nichts anderes
kann in dem Fall gelten, in dem eine nicht verheiratete Frau biologisch unfähig ist, ein Kind zu empfangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1266 Nr. 16 MAAAB-56779
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